- Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG -
Als zugelassener Schlichter nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz arbeite ich mit Ihnen und der anderen beteiligten Partei gemeinsam und ergebnisoffen an dem Konflikt und helfe Ihnen dabei, eigenverantwortlich eine zukunftsfähige Regelung und kooperative Lösung zu finden.
Können sich die beiden Parteien dann unter meiner Leitung die Hand geben und eine schriftlich niedergelegte Vereinbarung schließen, ist der Streit beigelegt und es bedarf keiner gerichtlichen Auseinandersetzung.
Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz besteht die Verpflichtung, in bestimmten gesetzlich bezeichneten Fällen, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung). Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, dass die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig.